Satzung der Bolivienpartnerschaft „San Gabriel“ e.V.
Stand 7.12.2021
§ 1 Name und Sitz des Verein.
Der Verein führt den Namen Bolivienpartnerschaft "San Gabriel" und hat seinen Sitz in Hildesheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 1978 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:-
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studienhilfe (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
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Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO)
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Wecken der Nächstenliebe und Verantwortung gegenüber notleidenden und hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Bolivien und anderen Entwicklungsländern und Beitragen zur Linderung der Not
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Hilfe soll grundsätzlich in regelmäßiger Versorgung und Erziehung zu christlicher Toleranz von Kindern und Jugendlichen in geeigneten Einrichtungen (Kindertagesstätten, Heime u.a.) oder in Familien bestehen. Sie soll möglichst zum Abschluss der Berufsausbildung führen und ohne Unterschied von Geschlecht, Herkunft und Religion gewährt werden. Zu diesem Zweck werden vorzugsweise Patenschaftsverhältnisse angebahnt und gepflegt. Außerdem soll das öffentliche Gesundheitswesen gefördert werden.
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Die Verwendung verfügbarer Mittel zur Verbesserung, Erweiterung und zum Neubau von Kindertagesstätten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung von Betreuungskräften und anderen Maßnahmen zur Qualifizierung, Berufsberatung, -ausbildung, -vermittlung und Starthilfe für die berufliche Existenz der Patenkinder und im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe für Bildungs- und Entwicklungsarbeit mit den Eltern der Patenkinder und anderen Erwachsenen aus den betreffenden Gemeinwesen. Außerdem können Mittel für die Hilfen in besonderen Notfällen verwendet werden, von denen Kinder und ihre Umgebung betroffen sind. Verfügbare Mittel können auch zum Bau und zur Unterhaltung von Gesundheitsstationen verwendet werden.
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die Beratung des Vereins in seiner Arbeit durch Vertreter von Kirchen, Missionsgesellschaften, Gemeinschaften und sachverständigen Gremien im In- und Ausland. Die vorgenannten Einrichtungen und Institutionen werden vorzugsweise auch zur Vermittlung der Hilfe des Vereins genutzt.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Jedes Mitglied muss neben der Betreuung eines Patenkindes eine Aufgabe innerhalb des Vereins übernehmen.
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Die Aufnahme als Mitglied soll schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Sie erlischt, wenn ein Jahr lang keine Beiträge für das betreute Patenkind geleistet werden, bzw. wenn die übernommene Aufgabe nicht ausgeführt wird. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der endgültig ist, aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Verhalten des Mitgliedes dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins entgegensteht. Der Betroffenen / dem Betroffenen muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für den Ausschluss sind der Betroffenen / dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung,
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der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung, die von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden geleitet wird, soll jährlich stattfinden. Zu der Mitgliederversammlung wird schriftlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden - unter Angabe der Tagesordnung - spätestens zwei Wochen vor den Versammlungstermin eingeladen.
Die Mitgliederversammlung kann vom Vorstand so organisiert werden, dass eine Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht erforderlich ist (z.B. Videokonferenzen) und die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. -
Die Mitgliederversammlung muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung beantragen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung soll Einmütigkeit erstrebt werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das von der Sitzungsleiterin / dem Sitzungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterzeichnen ist.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Wahl des Vorstandes,
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Entgegennehmen der vom Vorstand und den Mitgliedern zu erstattenden Berichte,
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Bestellung der Abschlussprüferinnen / der Abschlussprüfer für das neue Geschäftsjahr,
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Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
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Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
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Vornahme von Satzungsänderungen,
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 6 Vorstand
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Der Vorstand hat drei Mitglieder und besteht aus
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der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
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seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter,
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einem weiteren Mitglied.
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er führt die Geschäfte des Vereins. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
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Der Vorstand ist für die Führung der Geschäfte verantwortlich:
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Festlegung der Teilziele, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben und Arbeitsbereichen sowie deren Beendigung,
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jährliche Rahmenpläne,
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Aufnahme neuer Mitglieder.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
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Zur Satzungsänderung, auch zur Änderung des Vereinszweckes (§ 2), ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
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Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines sowie bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an die Diözese Hildesheim möglichst für die Partnerschaftsaktion mit Bolivien. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren.